Das Sachverständigenhonorar
Nach einem Verkehrsunfall kann grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden.
Für die Erstellung des Gutachtens berechnen wir einschließlich Nebenarbeiten und Fahrzeitaufwand nach JVEG § 249 ABS 1 BGB und § 287 ZPO wie folgt:
( Fotos und Druck + 20 % ) Grundhonorar nach Schadenhöhe,Berechnung nach Honorarbefragung BVSK 2015 Korridor HB III >>>mehr
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese Informationen keine Rechtsberatung darstellen und die fachliche Beratung durch einen Rechtsanwalt auf keinen Fall ersetzen sollen.
Diese Urteile sollen lediglich informativen Charakter haben.
Entscheidungen vom BGH zum Thema: Kürzung der Gutachtenhonorare
Urteil des X Zivilsenats vom 26.04.2016 - VI ZR 50/15 >> mehr
Urteil des X. Zivilsenats vom 04.04.2006 - X ZR 80/05 >>>mehr
Beschluss des X. Zivilsenats vom 16.05.2006 - X ZR 80/05 >>>mehr
Urteil des X. Zivilsenats vom 4.04.2006 - X ZR 122/05 >>>mehr
Beschluss des X. Zivilsenats vom 16.5.2006 - X ZR 122/05 >>>mehr
Urteil des X. Zivilsenats vom 10.10.2006 - X ZR 42/06 >>>mehr
Urteil des VI. Zivilsenats vom 23.1.2007 - VI ZR 67/06 >>>mehr
Urteil des VI. Zivilsenats vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13 >>>mehr
Urteilslisten - Sachverständigenhonorar >>>mehr
Die Erforderlichkeit i.S.des § 249 BGB und die Beweislast. >>>mehrDem Sachverständigen steht es frei im Sinne seiner internen betrieblichen Kalkulation sein Honorar abzurechnen. Er muss sich dabei nicht auf Absprachen von Verbänden, die mit der Versicherungswirtschaft Gesprächsabkommen getroffen haben, verweisen lassen.
Urteil des X. Zivilsenats vom 04.04.2006 - X ZR 80/05